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Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

Niedersachsen 99115006104000, 99115006104000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115006104000, 99115006104000

Leistungsbezeichnung

Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.01.2016

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Wohnungsgeberbestätigung

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden gemäß § 29 Absätze 2 und 3 sowie § 30 Bundesmeldegesetz (BMG) besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden