Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Niedersachsen 99150074016000, 99150074016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150074016000, 99150074016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Markscheidekunde (Synonym), Information on professional recognition (Synonym), Ausbildung (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Markscheiderin/Markscheider (Synonym), Bergbau (Synonym), Ausland (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Markscheider (Synonym), ausländischer Berufsabschluss (Synonym), Anerkennen (Synonym), Markscheiderin (Synonym), Anerkennung in Niedersachsen (Synonym), Mine surveyor (Synonym), Markscheidewesen (Synonym), Berufsqualifikation (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Integration (1080400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Teaser

Sie möchten in Niedersachsen als Markscheiderin oder Markscheider arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Volltext

Der Beruf Markscheiderin oder Markscheider ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

Die zuständige Landesbehörde für Bergbau vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.

Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Erforderliche Unterlagen

  • in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Identitätsnachweis
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen erforderlich sind
  • ggf. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
  • in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde und gegebenenfalls der Bescheid
  • zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde
  • eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landesamt beantragt worden ist
  • eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation

Für die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Markscheiderin oder Markscheider.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Markscheiderin oder Markscheider.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider arbeiten.

Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung machen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Anerkennung.

Bearbeitungsdauer

3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausländische Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider Anerkennung
  • Der Beruf ist reglementiert. Das bedeutet: Man muss eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen.
  • Die zuständige Stelle prüft die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation.
  • Einzureichende Unterlagen:
  • in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Identitätsnachweis
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen erforderlich sind
  • ggf. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
  • in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid
  • zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde
  • Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landesamt beantragt worden ist
  • Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume.
  • Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen deutsche Übersetzungen von den Unterlagen eingereicht werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
  • Bearbeitungsdauer: 3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen.
  • Ausführliche Beratung: Portal Anerkennung in Deutschland
  • Zuständige Stelle: Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein, Schriftform erforderlich: Ja, Formlose Antragsstellung möglich: Ja, Persönliches Erscheinen nötig: Nein, Onlinedienst vorhanden.