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Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Ingenieurin/Ingenieur

Niedersachsen 99150085001000, 99150085001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150085001000, 99150085001000

Leistungsbezeichnung

Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Ingenieurin/Ingenieur

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Ingenieurin/Ingenieur (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

Verrichtungsdetail

als Ingenieurin/Ingenieur

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.10.2016

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und Anerkennungs-Finder Deutschland

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder "Ingenieurin" führen wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Abschluss durch die zuständige Stelle festgestellt werden.

Die Bescheinigung der Gleichwertigkeit ist für die Berufsausübung hilfreich, aber keine zwingende Voraussetzung. Sie können sich als Ingenieurin oder Ingenieur mit ausländischen Qualifikationen auch ohne eine formale Gleichwertigkeitsbescheinigung auf dem Arbeitsmarkt bewerben. Ohne Gleichwertigkeitsbescheinigung dürfen Sie aber nicht die deutsche Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder "Ingenieurin“ führen oder benutzen.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
  • Identitätsnachweis
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
  • ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.

Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Ingenieurin/des Ingenieurs entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.

Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:

  • Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?    
  • Lohnt sich die Anerkennung für mich?
  • Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
  • An welche Stelle muss ich mich wenden?
  • Wie sieht das Verfahren aus?
  • Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
  • Wie lange dauert das Verfahren?
  • Was kostet das Verfahren?  
  • Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Ingenieurin/Ingenieur
  • Um in in Deutschland die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder "Ingenieurin" zu führen, muss die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Abschluss durch die zuständige Stelle festgestellt werden.
  • Ausführliche Informationen: Portal "Anerkennung in Deutschland"
  • Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden