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Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.)

Niedersachsen 99150077001000, 99150077001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150077001000, 99150077001000

Leistungsbezeichnung

Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Ausbildung (Synonym), Heilpädagoge (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin BA/Heilpädagoge BA (Synonym), ausländischer Berufsabschluss (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Sozialpädagogik (Synonym), Anerkennen (Synonym), Ausland (Synonym), Berufsqualifikation (Synonym), Heilpädagogin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

Verrichtungsdetail

als Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
  • Anerkennung beruflicher Qualifikationen, einschließlich beruflicher Bildung

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Integration (1080400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft und Kultur des Landes Niedersachsen und Anerkennungs-Finder Deutschland

Teaser

Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss als Heilpädagogin oder Heilpädagoge können Sie in Deutschland die staatliche Anerkennung beantragen.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland als Heilpädagogin (B.A.) oder Heilpädagoge (B.A.) tätig sein wollen, brauchen Sie in aller Regel die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin (B.A.)“ bzw. „Staatlich anerkannte Heilpädagoge (B.A.)“. Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland die Berechtigung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Angabe Ihrer Kontaktdaten  (Anschrift gegenwärtiger Wohnort / E-Mail)
  • Identitätsnachweis
  • im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Bachelor, etc.)
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben und ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

Alle Unterlagen müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.

Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung werden Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Sprachniveau B2 empfohlen.

Voraussetzungen

Bitte nutzen Sie vor Antragstellung den individuellen Beratungsanpruch gemäß § 22 SozHeilKindVO. So kann frühzeitig geklärt werden, ob ein Antrag auf Anerkennung überhaupt sinnvoll ist.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für Beruf der Heilpädagogin (B.A.)/des Heilpädagogen (B.A.) entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.

Wichtiger Hinweis: Für akademische Qualifikationen können Sie eine grundsätzliche Bewertung Ihres Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen. Die Bewertung durch die ZAB ersetzt nicht das hier zu beantragende Verfahren für die staatliche Anerkennung (inhaltliche Prüfung durch eine zuständige Hochschule).

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:

  • Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
  • Lohnt sich die Anerkennung für mich?
  • Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
  • An welche Stelle muss ich mich wenden?
  • Wie sieht das Verfahren aus?
  • Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
  • Wie lange dauert das Verfahren?
  • Was kostet das Verfahren?
  • Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsbehelf möglich.

Kurztext

  • Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.)
  • Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss als Heilpädagogin oder Heilpädagogekann in Deutschland die staatliche Anerkennung beantragt werden.
  • Weiterführende Beratung: Portal Anerkennung in Deutschland
  • Die Zuständigkeit liegt bei der Hochschule Hannover.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Hochschule Hannover.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden