Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
01.07.2015
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Patentanwältinnen/-anwälte,
- die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
- die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
- die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,
dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
Patentanwältinnen/Patentanwälte, die im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf nur ausüben, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.