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Aufhebung der Ehe

Niedersachsen 99059001044000, 99059001044000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99059001044000, 99059001044000

Leistungsbezeichnung

Aufhebung der Ehe

Leistungsbezeichnung II

Aufhebung der Ehe

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Ehe (Synonym), Drohung (Synonym), Täuschung (Synonym), Arglist (Synonym), minderjährig (Synonym), Aufhebung (Synonym), geschäftsunfähig (Synonym), Irrtum (Synonym), widerrechtlich (Synonym), Bewusstlosigkeit (Synonym), Eheaufhebung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Heirat (059)

Verrichtungskennung

Aufhebung (044)

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.09.2020

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Teaser

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Eheschließung nicht rechtens ist, können Sie die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen.

Volltext

Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, z. B. wenn Sie bei der Heirat minderjährig oder geschäftsunfähig waren, Sie sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden, Sie arglistig getäuscht wurden, Ihnen widerrechtlich gedroht wurde oder Sie nicht wussten, dass es sich um eine Eheschließung handelt.

Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen. Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Heiratsurkunde
  • ggf. Nachweise für den Aufhebungsgrund, z. B. ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte

Voraussetzungen

Die Ehe könnte aufhebbar sein, wenn Sie bei der Eheschließung
z. B.:

  • noch nicht volljährig waren
  • sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden
  • arglistig getäuscht wurden
  • zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind oder
  • geschäftsunfähig waren
  • bei der Eheschließung nicht gewusst haben, dass es sich um eine solche handelt.

Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.

Kosten

  • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
  • jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
  • bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden

Verfahrensablauf

Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.

  • Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
  • Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen.
  • Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich.
  • Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden.
  • Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

Frist

Je nach Aufhebungsgrund ein Jahr, z. B. bei arglistiger Täuschung, oder drei Jahre bei widerrechtlicher Drohung ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Aufhebungsgrundes (§ 1317 BGB)

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

Kurztext

  • Aufhebung der Ehe
  • Anwaltszwang
  • Voraussetzung für die Aufhebung der Ehe ist z. B.:
    • Minderjährigkeit
    • Geschäftsunfähigkeit,
    • Arglistige Täuschung,
    • Widerrechtliche Drohung oder
    • Irrtum über die Eheschließung

zum Zeitpunkt der Eheschließung

  • Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht
    – Familiengericht – zu stellen
  • Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin zu erkennen gibt, dass er/sie die Ehe fortsetzen will (Bestätigung). War der Antragsteller/die Antragstellerin bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und gibt jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass er/sie die Ehe fortsetzen will, bleibt es bei der Ehe.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Zuständige Stelle

Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

Formulare

keine

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