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Erlaubnis für Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler Befreiung

Niedersachsen 99050035010000, 99050035010000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050035010000, 99050035010000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis für Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler Befreiung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

produktakzessorische Versicherungsvermittler (Synonym), produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
Die Erlaubnisbefreiung können natürliche und juristische Personen (z.B. GmbHs) beantragen. Personengesellschaften benötigen eine eigene Erlaubnisbefreiung für jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeden geschäftsführenden Gesellschafter.

Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler, die von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen sich trotzdem registrieren und im Vermittlungsregister eintragen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Unternehmenssitz im Ausland:
      • Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Erklärung der Auftraggeberin/des Auftraggebers über die persönliche Zuverlässigkeit, Qualifikation und die geordneten Vermögensverhältnisse der Versicherungsvermittlerin/des Versicherungsvermittlers/
  • Nachweis über das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens)

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) muss das Antragsformular lediglich für die juristische Person ausgefüllt werden. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen eingereicht werden (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister erforderlich.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter/jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen sind ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einzureichen.

Voraussetzungen

  • Die Vermittlung von Versicherungen erfolgt nur in Ergänzung zu anderen Produkten und Dienstleistungen.
    • Beispiel: Eine Autohändlerin vermittelt beim Verkauf von Autos auch Kfz-Versicherungen.
  • Die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin/Versicherungsvermittler erfolgt unmittelbar
    • im Auftrag einer Versicherungsvermittlerin/eines Versicherungsvermittlers oder mehrerer Vermittlerinnen/Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder
    • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
  • Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit folgenden Voraussetzungen:
    • Die Mindestversicherungssumme beträgt 1,13 Millionen Euro pro Versicherungsfall beziehungsweise 1,7 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle pro Jahr.
    • Die Versicherung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in den EWR-Staaten.
  • Die Auftraggeberin/der Auftraggeber gibt eine Erklärung ab über
    • die persönliche Zuverlässigkeit,
    • die Qualifikation und
    • die geordneten Vermögensverhältnisse der Versicherungsvermittlerin/des Versicherungsvermittlers.

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Befreiung erteilt wurde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden