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Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Anerkennung

Niedersachsen 99031008016000, 99031008016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031008016000, 99031008016000

Leistungsbezeichnung

Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Anerkennung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wer bestimmte Arbeiten an Einrichtungen oder Geräten, die Ozon abbauende Stoffe enthalten, durchführen will, muss gemäß § 5 Absatz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten erfüllen. Die erforderliche Sachkunde wird unter anderem durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nachgewiesen.

Diese Fortbildungsveranstaltung muss von der zuständigen Stelle anerkannt werden.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

Eine anzuerkennende Fortbildungsveranstaltung muss die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dazu gehören Kenntnisse über

  • Anlagetechnik,
  • die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie
  • die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Zubereitungen/Gemische und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren vermittelt werden.

Kosten

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 21.6.1 an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
§ 5 Absatz 5 Satz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung müssen anerkannt werden.
 

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Celle.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden