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Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierter Strahlung außerhalb der Medizin: Bekanntgabe

Niedersachsen 99003049000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003049000000

Leistungsbezeichnung

Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierter Strahlung außerhalb der Medizin: Bekanntgabe

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie der konkretisierendenUV-Schutz-Verordnung (UVSV) dienen der Reduzierung von Gesundheitsrisiken durch künstliche UV-Strahlung.

Die zuständige Stelle kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Anlagen außerhalb der Medizin (z.B. Solarien) oder deren Betrieb überprüfen.
Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Stelle auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bekannt gegeben wurde.

Die Bekanntgabe einer solchen Prüfstelle erfolgt auf deren Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 84.4.3  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 120,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
§ 6 a Absatz 1 Satz 6 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

Frist

Über den Antrag hat die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Die Bekanntgabe kann mit einer Befristung und mit Auflagen versehen werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

Die Bekanntgabe von Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierter Strahlung außerhalb der Medizin erfolgt auf deren Antrag.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden.