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Erteilung einer Instandsetzerbefugnis

Niedersachsen 99037001069000, 99037001069000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99037001069000, 99037001069000

Leistungsbezeichnung

Erteilung einer Instandsetzerbefugnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Eichrecht (037)

Verrichtungskennung

Zuteilung (069)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Betriebe, die geeichte Messgeräte Instandsetzen möchten, können die Erteilung der Instandsetzerbefugnis gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV) beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Prüfscheine oder Kalibrierscheine mit Akkreditierungssymbol für die verwendeten Prüfmittel.

Sachkundenachweise.

Voraussetzungen

Um Messgeräte Instandsetzen zu können ist es notwendig, dass der Betrieb über geeignete rückgeführte Prüfmittel und sachkundiges Personal verfügt.

Als Sachkundenachweis genügt für jede Person, die Instandsetzungen durchführt:

- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Bereich oder mindestens eine   

  einjährige Tätigkeit im Bereich der Instandsetzung/Reparatur.

- Schulungsbescheinigungen des Herstellers oder eines von diesem autorisierten Vertriebspartner

  bezüglich Handhabung, Wartung/Reparatur/Prüfung von Messgeräten.

- Kenntnisse über die Vorschriften des Mess- und Eichrechts bzw. der Eichtechnik.

Kosten

Gebühr: 800€ - 1.500€

Die Entscheidung zur Erteilung der Instandsetzerbefugnis ist gebührenpflichtig und wird nach Aufwand berechnet.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

1 Monat(e)
§ 3 Absatz 1 Nr. 2 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)

Die angegebene Bearbeitungsdauer ist ein Durchschnittswert (abhängig vom Umfang und der Qualität der eingereichten Unterlagen). 

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Antrag auf Erteilung der Instandsetzerbefugnis soll bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich der Hauptsitz des Betriebes befindet.

Weitere Einzelheiten zum Mess- und Eichwesen in Niedersachsen, zu Ansprechpartnern sowie zu den gesetzlichen Grundlagen des Mess- und Eichwesens sind dem Internetauftritt der zuständigen Stelle zu entnehmen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Betriebe, die geeichte Messgeräte instand setzten, können die Erteilung der Instandsetzerbefugnis beantragen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).

Das MEN hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag auf Erteilung der Befugnis ist über den oben stehenden Link „Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV“ online zu stellen.