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Sachverständige Personen für den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung Anerkennung

Niedersachsen 99147007016000, 99147007016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99147007016000, 99147007016000

Leistungsbezeichnung

Sachverständige Personen für den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sachverständige für den Bereich der Gashochdrucksleitungsverordnung Anerkennung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Sachverständige für den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) sind Personen, die von der zuständigen Stelle für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen Antrags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.

Erforderliche Unterlagen

Es werden Nachweise benötigt über:

  • berufliche Qualifikation
  • konkrete fachliche Qualifikation
  • Zugriff auf die notwendigen Prüfmittel
  • Unabhängigkeit der Tätigkeit
  • Zuverlässigkeit

Voraussetzungen

  • erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der sachverständigen Person
  • erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
  • konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, insbesondere die Kenntnisse des Stands der Technik, des technischen Regelwerks und der einschlägigen Rechtsvorschriften
  • Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind
    • Sofern die sachverständige Personnicht über eigene Mittel verfügt, sondern sich der Mitel der auftraggebenden Person oder Dritter bedient, genügt es, dass die sachverständige Person in der Lage ist, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre Eignung und Konformität mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu überprüfen.
  • eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung der Tätigkeit
    • unabhängig von auftraggebenden Personen und von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind
    • Die sachverständige Person darf keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten.
  • Zuverlässigkeit der antragstellenden Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie ihres Verhaltens
    • Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
  • Sachverständige haben
    • ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben,
    • sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden,
    • regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.

Kosten

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 35 an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)

§ 11 Abs. 2 GasHDrLtgV i.V.m. § 42 a Abs. 2 VwVfG

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Sachverständige im Sinne der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) sind Personen, die nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden