Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände nach Wirtschaftsprüferordnung Registrierung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Qualitätskontrolle wird durch bei der zuständigen Stelle registrierte Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt.
Die folgenden Paragrafen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gelten entsprechend für die Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände, soweit diese Mitglieder der zuständigen Stelle sind und das Landesrecht hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der Qualitätskontrolle nichts anderes vorsieht:
- § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5, Absatz 6 Satz 1 bis 9, Absatz 7 bis 8 WPO
- §§ 57b bis 57d WPO
- § 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 5 WPO
- § 66b WPO
- § 136 WPO
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Qualitätskontrolle für Sparkassen und Giroverbände wird durch registrierte Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schriftlicher Form an die zuständige Stelle zu richten.