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Antrag auf Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Architektinnen und Architekten

Niedersachsen 99140001060013, 99140001060013 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99140001060013, 99140001060013

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Architektinnen und Architekten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Antrag auf Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Architektinnen und Architekten (Synonym), Architektenkammer (Synonym), Berufshaftpflichtversicherung (Synonym), Nachweis (Synonym), Architekt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Architektur (140)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Architektenkammer Niedersachsen.

Teaser

Freischaffende Kammermitglieder können aus persönlichen Gründen auf Antrag von der Verpflichtung befreit werden, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten.

Volltext

Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt", „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen, das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen ist. Die bei der Architektenkammer Niedersachsen eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner (Kammermitglieder) werden ergänzend mit dem Zusatz „freischaffend“ eingetragen, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.

Freischaffende Kammermitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Eintragung bei der Architektenkammer eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung gemäß den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Niedersächsisches Architektengesetz aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz ist im Eintragungsverfahren nachzuweisen. Freischaffende Kammermitglieder, die keine Berufshaftpflichtversicherung (mehr) unterhalten, sind aus der Architektenliste zu streichen.

Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Ruhestandes, Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

Ebenso wird von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit, wer bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz „freischaffend" eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. Diese Befreiung im Zusammenhang mit einer Existenzgründung wird für längstens ein Jahr erteilt. 

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

bei Ruhestand:

  • Bescheinigung des Steuerberaters/Finanzamts über die Abmeldung des Büros oder Kopie des letzten Einkommensteuerbescheides aus dem sich ergibt, dass keine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt wurden

bei Elternzeit:

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder Elterngeldbescheid

bei Krankheit:

  • ärztliche Bescheinigung zur Berufsunfähigkeit oder Bescheid der Bayerischen Architektenversorgung zur Berufsunfähigkeitsrente 

Gegebenenfalls können auch andere Unterlagen eingereicht werden, sofern sie zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzung geeignet sind.

Bei Existenzgründung: 

  • Für den Antrag sind keine besonderen Nachweise erforderlich

Voraussetzungen

Freischaffende Kammermitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Eintragung bei der Architektenkammer eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung gemäß den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Niedersächsisches Architektengesetz aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz ist im Eintragungsverfahren nachzuweisen.

Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Ruhestandes, Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt. Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen, die belegen, dass der Befreiungsgrund vorliegt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an. 

Verfahrensablauf

Der Befreiungsantrag ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer durch Bescheid.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 2 – 6 Wochen

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover.

Kurztext

Freischaffende Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Von dieser Pflicht kann befreit werden, wer aus persönlichen Gründen den Beruf nicht ausübt.Freischaffende Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Von dieser Pflicht kann befreit werden, wer aus persönlichen Gründen den Beruf nicht ausübt.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Architektenkammer Niedersachsen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare:

  • Antrag auf Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
  • online (Link einfügen sobald eingerichtet)

oder schriftlich