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Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung

Niedersachsen 99082015056000, 99082015056000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082015056000, 99082015056000

Leistungsbezeichnung

Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Rechtspflege (082)

Verrichtungskennung

Gestattung (056)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Patentanwältinnen/-anwälte,

  • die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
  • die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
  • die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,

dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.


Die zuständige Stelle kann der Patentanwältin/dem Patentanwalt auf Antrag eine Vertreterin/einen Vertreter bestellen oder ihr/ihm gestatten, den Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Der Patentanwältin/dem Patentanwalt im öffentlichen Dienst kann auf Antrag gestatten werden, den Beruf selbst auszuüben.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden