Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
13.09.2018
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht nach § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.
- Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
- ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
- überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht befreit werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.