Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
13.09.2018
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.
- Anführen eines Befreiungsgrundes. In Betracht kommen dabei u. a.
- Krankheit
- Hohes Alter
- Auslandsfortbildung
- Einrichtung einer Kanzlei ausschließlich in anderem Staat – soweit nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.