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Werkstattkarte: Ersatz – wegen Diebstahl oder Verlust

Niedersachsen 99108057036001, 99108057036001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108057036001, 99108057036001

Leistungsbezeichnung

Werkstattkarte: Ersatz – wegen Diebstahl oder Verlust

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse (2110100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.01.2012

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Bei Diebstahl oder Verlust der Werkstattkarte ist die Ausstellung einer Ersatzkarte möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Diebstahlanzeige der Polizei
  • Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, dass der/die betreffende Arbeitnehmer/in noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von beiden Parteien unterzeichnet)
  • Eidesstattliche Versicherung auf Verlangen und im Falle eines Zweifels der zuständigen Stelle an den Angaben der Person, die den Antrag stellt

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die neue Werkstattkarte ist binnen 7 Kalendertagen unter Angabe der Gründe für die vorzeitige Antragstellung zu beantragen. Dem Antragsteller wird innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, eine neue Werkstattkarte ausgehändigt. Das Gültigkeitsende der zu ersetzenden Werkstattkarte entspricht dem Gültigkeitsende der vorherigen Werkstattkarte, wenn die Restlaufzeit mehr als 185 Kalendertage beträgt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetze Karte ihre Gültigkeit. Eine wieder aufgefundene Karte ist der zuständigen Stelle zurückzugeben.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden