Werkstattkarte: Erneuerung – wegen Fristablauf
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse (2110100)
Fachlich freigegeben am
12.01.2012
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Die Werkstattkarte ist regelmäßig und vor Ablauf der 1-Jahresfrist nach Ausstellung zu erneuern.
Eine nicht mehr benötigte Werkstattkarte ist an die zuständige Stelle zurückzugeben.
- Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet)
Die Werkstattkarte ist ein Jahre gültig und kann frühestens einen Monat vor Ablauf neu beantragt werden.