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Hilfe für junge Volljährige

Niedersachsen 99060005080000, 99060005080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99060005080000, 99060005080000

Leistungsbezeichnung

Hilfe für junge Volljährige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Jugendhilfekosten (Synonym), Jugendhilfe (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.06.2013

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Hilfe für junge Volljährige beinhaltet unterschiedliche Leistungen. Es handelt sich sowohl um eine eigenständige Hilfe für 18 bis 21 jährige sowie um eine Fortsetzungshilfe für über 21 Jährige und die Nachbetreuung.

Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Die Hilfe wird gewährt, wenn sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für die eigenverantwortliche Lebensführung erforderlich ist. Individuelle Situationen, in denen eine Leistung der Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII erforderlich ist, können sich ergeben durch mangelnde Kompetenzen zur Gestaltung einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Ursächlich hierfür können sowohl individuelle Beeinträchtigungen als auch soziale Benachteiligungen sein.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Eventuell einzureichende Unterlagen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalls.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten.

Bei der Hilfe für junge Volljährige in stationärer oder teilstationärer Form werden grundsätzlich Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII erhoben. Über die Heranziehung der Volljährigen entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Anträge für Hilfe für junge Volljährige stellen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden