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Handwerkskarte als Bescheinigung für die Eintragung in die Handwerksrolle erhalten

Niedersachsen 99058033012000, 99058033012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058033012000, 99058033012000

Leistungsbezeichnung

Handwerkskarte als Bescheinigung für die Eintragung in die Handwerksrolle erhalten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Handwerkskarte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Auszüge aus Registern (2020200)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Teaser

Wenn Sie mit Ihrem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen wurden, erhalten Sie als Nachweis die Handwerkskarte.

Volltext

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. Das gilt auch, wenn Sie nur einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

  • natürliche oder juristische Personen und 
  • rechtsfähige Personengesellschaften.

Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus. Auf der Handwerkskarte wird vermerkt:

  • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 
  • Betriebssitz, 
  • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk beziehungsweise die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 
  • Zeitpunkt der Eintragung,
  • gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist. 

Sie müssen die Handwerkskarte nicht jährlich erneuern, da diese ihre Gültigkeit so lange behält, bis sich an den angegebenen Daten etwas ändert.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Sie müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Eintragung in die Handwerksrolle und erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung die Handwerkskarte.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
§ 10 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksregister (Handwerkskarte) - Ausstellung 
  • Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betrieben werden soll. Als Nachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte aus
  • Handwerkskarte: 
    • wird automatisch nach erfolgreicher Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellt
    • muss nicht jährlich erneuert werden
    • beinhaltet: 
      • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 
      • Betriebssitz, 
      • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk bzw. die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 
      • Zeitpunkt der Eintragung,
      • gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden