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Handwerksrolle Eintragung eines handwerklichen Nebenbetriebes

Niedersachsen 99058007060002, 99058007060002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058007060002, 99058007060002

Leistungsbezeichnung

Handwerksrolle Eintragung eines handwerklichen Nebenbetriebes

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Handwerkerrolle (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

eines handwerklichen Nebenbetriebes

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn in Verbindung mit einem anderen, als Hauptunternehmen übergeordneten Betrieb handwerkliche Leistungen für Dritte handwerksmäßig in nicht unerheblichem Umfang erbracht werden. Es besteht eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle für handwerkliche Nebenbetriebe, die

  • mit einem Versorgungs- oder sonstigen gewerblichen Betrieb öffentlich rechtlicher Träger,
  • mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige

verbunden sind, wenn in ihnen in einem zulassungspflichtigen Handwerk Waren oder Dienstleistungen für Dritte (nicht für den Hauptbetrieb) hergestellt bzw. erbracht werden. Hilfsbetriebe nach § 3 Handwerksordnung (HwO) sind nicht eintragungspflichtig.

Erforderliche Unterlagen

  • bei Einzelunternehmen:
    • Antrag auf Eintragung
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) der Inhaberin/des Inhabers (bei angestellter Betriebsleiterin/bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
    • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
    • Antrag auf Eintragung
    • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) aller Gesellschafterin/Gesellschafter (bei angestellter Betriebsleiterin/bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
    • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:
    • Antrag auf Eintragung
    • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
    • Kopie des Handelsregisterauszuges - bei EU-Staaten angehöriger Gesellschaft: Vorlage einer Übersetzung des Registerauszuges des Herkunftslands
    • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • bei Anstellung eines Betriebsleiters:
    • • Betriebsleitererklärung
    • • Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters
    • • Nachweis über Qualifikation des Betriebsleiters (Kopie Meisterbrief, Dipl.-Zeugnis, Industriemeisterurkunde, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung, Ausübungsberechtigung etc.)
    • • Gegebenenfalls Meldebestätigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Anmeldung des Arbeitnehmers

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen können Sie der Leistung Handwerksrolle Eintragung zulassungspflichtiges Gewerbe entnehmen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Handwerkliche Nebenbetriebe müssen in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk der Hauptbetrieb bzw. der Nebenbetrieb liegt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden