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Handelsregister: Eintragung

Niedersachsen 99057001060000, 99057001060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99057001060000, 99057001060000

Leistungsbezeichnung

Handelsregister: Eintragung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Handelsregister: Eintragung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.03.2010

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen Geschäftsbetrieb, der nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (zum Beispiel Erfordernis der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), so sind Sie Kaufmann oder Kauffrau und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

Änderungen Ihres Unternehmens müssen Sie in der gleichen Weise im Handelsregister eintragen lassen.

Das von den Amtsgerichten geführte Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis über alle Kaufleute im Bezirk des jeweiligen Registergerichts.

Aufgabe des Handelsregisters

Mit dem Handelsregister soll Rechtssicherheit geschaffen werden (zum Beispiel für den Abschluss von Verträgen). Es beinhaltet daher Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen (zum Beispiel genaue Firmenbezeichnung, Sitz des Unternehmens, Zweigniederlassungen, eventuelle Haftungsbeschränkungen, vertretungsberechtigte Personen, persönlich haftende Gesellschafter). Auch Gesellschafterlisten oder Protokolle von Jahreshauptversammlungen können beim Amtsgericht eingesehen werden.

Alle Interessierten können zu Informationszwecken beim Amtsgericht Einsicht in das Handelsregister nehmen und einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Handelsregister beantragen. Alle Neueintragungen und Änderungen (zum Beispiel Geschäftsführerwechsel, Prokura und Löschungen) werden nunmehr elektronisch im Registerportal bekannt gemacht.

Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen.

  • Abteilung A: Hier sind unter anderem Einzelkaufleute (e.K.), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) eingetragen.
  • Abteilung B: Hier sind Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) eingetragen.

Bei Änderung von maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag von der zuständigen Stelle korrigieren.

Erforderliche Unterlagen

  • öffentlich beglaubigter Antrag auf Eintragung in das Handelsregister
  • Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens und Art der einzutragenden Tatsache sind weitere Unterlagen vorzulegen (teilweise auch vom Notar zu beglaubigen)

Welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle und Ihrer Kammer.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister sind abhängig vom Eintragungsaufwand.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die unverzügliche Anmeldung ist anzuraten, da gesetzliche Anmeldepflichten bestehen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Kammern unterstützen das Amtsgericht bei der Führung des Handelsregisters. Das Amtsgericht fordert die Kammer in bestimmten Fällen auf, zu einem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister oder einer Änderung eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben.
Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie Ihre geplante Unternehmensgründung schon im Vorfeld mit Ihrer Kammer abstimmen.

Betreiben Sie ein Unternehmen, das keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (so genannte Kleingewerbetreibende), so sind Sie nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen und sich in das Handelsregister eintragen lassen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann oder Kauffrau. Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die Industrie-und Handelskammer an Ihrem Wohnort.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Das Führen eines gewerblichen Unternehmens, das nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, macht Sie zum Kaufmann oder Kauffrau und verpflichtet Sie zur Eintragung in das Handelsregister.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Notariat.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Zur Antragstellung wenden Sie sich an die zuständige Stelle, welche Sie auch beim Formulieren des Antrags berät. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg.

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