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Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater Befreiung

Niedersachsen 99135002010000, 99135002010000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135002010000, 99135002010000

Leistungsbezeichnung

Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater Befreiung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Prüfung als Steuerberater Befreiung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Weiterbildung (1040100)
  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.12.2019

Fachlich freigegeben durch

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

 Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen von der Steuerberaterprüfung befreit werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Passbild
  • Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und zum beruflichen Werdegang
  • Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern. Die Bescheinigung muss Angaben enthalten über:
    • die Beschäftigungszeit (Beginn/ Ende der Tätigkeit),
    • die Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellte/Angestellter, Beamtin/Beamter),
    • die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden),
    • Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
    • die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. Elternzeit/ Erziehungsurlaub, Beurlaubung, Wehr- oder Zivildienst, längere Krankheitszeiten)

Voraussetzungen

  • Professoreninnen/Professoren, die mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben
  • ehemalige Finanzrichterinnen/ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind
  • ehemalige Beamtinnen/ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 10-Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
  • ehemalige Beamtinnen/ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 15-Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.

Kosten

Gebühr: 200€

Es fallen Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Bestimmte Personen können von der Steuerberaterprüfung befreit werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

amtlich vorgeschriebener Vordruck