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Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Erteilung

Niedersachsen 99089015001000, 99089015001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089015001000, 99089015001000

Leistungsbezeichnung

Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Stellvertreter (Synonym), Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Erteilung (Synonym), Stellvertreter Waffen (Synonym), Waffenhandel Stellvertretererlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wer die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betreiben will, benötigt eine Stellvertretererlaubnis.
Sie wird der Erlaubnisinhaberin/dem Erlaubnisinhaber für eine bestimmte Stellvertreterin/einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Fachkundenachweis
  • Strafregisterauszug
  • Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes
  • Bestätigung der Heimatbehörde
  • Nachweis der gewerblichen Niederlassung, Betriebs-/Geschäftsräume
  • ggf. Abschrift bereits erteilter Waffenhandelserlaubnis
  • Lebenslauf
  • ggf. Auskunftseinholung bei der Ausländerbehörde
  • Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und der Stellvertreterin/des Stellvertreters
  • Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch der Stellvertreterin/des Stellvertreters
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Stellvertreterin/des Stellvertreters nicht vorbestraft sind.
  • persönliche Eignung der antragstellenden Person und der Stellvertreterin/des Stellvertreters
    • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Fachkunde der Stellvertreterin/des Stellvertreters bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
    • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Stellvertreterin/des Stellvertreters bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Hannover erlangen.
    • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Stellvertreterin/des Stellvertreters die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenherstellerin/Waffenhersteller oder Waffenhändlerin/Waffenhändler ergeben.
  • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
    • Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.

Kosten

Es fallen Gebühren nach Abschnitt I Ziffer 1 oder 2 der Anlage Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betreiben will, benötigt eine Stellvertretererlaubnis.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden