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Prüfingenieure für Standsicherheit: Anerkennung

Niedersachsen 99147005001002, 99147005001002 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99147005001002, 99147005001002

Leistungsbezeichnung

Prüfingenieure für Standsicherheit: Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Prüfingenieurin (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.03.2011

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Prüfingenieure/innen prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Prüfingenieure/innen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

Die Anerkennung als Prüfingenieur/in für Standsicherheit erfolgt nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für den Fachbereich Standsicherheit (u. a. Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllt ist und nachgewiesen werden konnte. Das Prüfungsverfahren zur Anerkennung beinhaltet eine mündliche Prüfung.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Kopie der Abschluss und Befähigungszeugnisse
  • Nachweis über Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P)
  • Angaben über Niederlassungen und Beteiligungen an Gesellschaften
  • Nachweis über die Erfüllung der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen (u. a. Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse)

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 540€ - 2.150€

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Antragsteller/die Antragstellerin muss das 35. Lebensjahr vollendet und darf das 60. Lebensjahr zur Zeit der Antragsstellung noch nicht überschritten haben.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag ist formlos möglich.