Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Kulturdenkmal: Veränderung/Abbruch - Genehmigung

Niedersachsen 99033005006000, 99033005006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99033005006000, 99033005006000

Leistungsbezeichnung

Kulturdenkmal: Veränderung/Abbruch - Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

ValidierungMWK (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.04.2011

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung

  • zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
  • umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
  • in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt (z.B. durch Werbeeinrichtungen),
  • von seinem Standort entfernt werden.

Die Genehmigungspflicht betrifft auch

  • das nicht nur vorübergehende Entfernen von Zubehör eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, das mit diesem eine erhaltenswerte Einheit bildet sowie
  • die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, welche das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen können.

Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag
  • die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege beim Landkreis oder der Gemeinde, der die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden