Jagderlaubnis: Mitteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Verlängerung (Synonym), teilnehmen (Synonym), Jagdschein (Synonym), Jungjäger (Synonym), Jagd (Synonym), Ausstellung (Synonym), Anmeldung (Synonym), Umwelt und Jagd (Synonym), Jugendjagdschein (Synonym), Ausländerjagdschein (Synonym), Landwirtschaft (Synonym), Vorbereitungskurs (Synonym), Antrag (Synonym), Jäger (Synonym), Jägerprüfung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
30.06.2017
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Jagdbehörde teilt der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde folgendes mit:
- die erstmalige Erteilung einer Jagderlaubnis (Jagdschein),
- das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 Bundesjagdgesetz,
- Einziehung bzw. Entziehung des Jagdscheins,
- Verbot der Jagdausübung.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt als Jagdbehörde.