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Prüfingenieure für Baustatik: Anerkennung

Niedersachsen 99012019016000, 99012019016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012019016000, 99012019016000

Leistungsbezeichnung

Prüfingenieure für Baustatik: Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Prüfingenieure für Baustatik: Anerkennung (Synonym), Professorin (Synonym), Hochschullehrerin (Synonym), Tragwerksplanerin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Prüfingenieur/-in für Standsicherheit ist, wer als solche/-r von der zuständigen Stelle anerkannt wird. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Um als Prüfingenieur/-in für Standsicherheit anerkannt zu werden, muss sich die bewerbende Person einer umfangreichen Prüfung seiner/ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen.

Die Anerkennung eines/einer Prüfingenieurs/-in für Standsicherheit erfolgt für eine oder auch mehrere der folgenden Fachrichtungen:

  • Massivbau
  • Metallbau
  • Holzbau

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • mindestens 10-jährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen
  • mindestens 1-jährige Erfahrung in technischer Bauleitung und Objektüberwachung
  • mindestens 2-jährige, eigenverantwortliche (d. h. selbständige) Tätigkeit als Tragwerksplanerin/Tragswerksplaner

oder

  • Tätigkeit als hauptberuflicher Hochschullehrerin/Hochschullehrer (Professorin/Professor)

Zudem muss nachgewiesen werden, dass bereits Bauvorhaben von hohem Schwierigkeitsgrad bearbeitet wurden.

Kosten

Es fallen Gebühren nach der § 1 Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 10. 1  der Niedersächsischen Baugebührenordnung (BauGO) an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
§ 4 Abs.2 Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ein von der zuständigen Stelle gebildeter Beirat entscheidet mittels eines schriftlichen Gutachtens über die fachliche Eignung der antragstellenden Person.

Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure müssen anerkennt sein, um diese Bezeichnung führen zu dürfen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden