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Bodenabbaugenehmigung

Rheinland-Pfalz 99020007001000, 99020007001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99020007001000, 99020007001000

Leistungsbezeichnung

Bodenabbaugenehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Bodenschutz (020)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Genehmigungspflicht nach dem Naturschutzrecht ergibt sich für Bodenabbauten aus der Eingriffsregelung zum Naturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG). 

Genehmigungspflichtig sind z.B.

  • selbständige Abgrabungen von Ufer und Feuchtflächen,
  • unselbständige Abgrabungen ab zwei Meter Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m2; 
  • der Abbau oder die Abgrabung von Bodenschätzen. 

Die Landesbauordnung Rheinland Pfalz (LBauO) ist ebenfalls zu beachten, da vorstehende Abgrabungen meist auch als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind.

Der Abbau bedarf ggfs. Auch einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Wasserhaushausgesetz (WHG), wenn er geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Für die gewerbsmäßige Gewinnung von Bodenbestandteilen ist in jedem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Landeswassergesetz (LWG) erforderlich.

In einer Baugenehmigung oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis werden die naturschutzrechtlichen Belange mitberücksichtigt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

 Ansprechpartner sind die örtlichen Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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