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Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung prüfen

Rheinland-Pfalz 99018095016000, 99018095016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018095016000, 99018095016000

Leistungsbezeichnung

Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung prüfen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

BQRL (Synonym), Diplomanerkennung (Synonym), Zeugnisse (Synonym), Hochschule (Synonym), BQ-Portal (Synonym), Berufsausbildung (Synonym), BQFG (Synonym), Lizenzen (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Synonym), Qualifikation (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

01.06.2022

Fachlich freigegeben durch

MFFKI

Teaser

Sie möchten Ihren Studienabschluss der Sozialen Arbeit anerkennen lassen? Dann beachten Sie die Voraussetzungen für die in Rheinland-Pfalz oder im Ausland erworbene Abschlüsse.

Volltext

Für ausländische Absolventinnen und Absolventen erfolgt die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss von Studiengängen der Sozialen Arbeit an (Fach)Hochschulen nach Prüfung der Voraussetzungen.

Für rheinland-pfälzische Absolventinnen und Absolventen erteilt die staatliche Anerkennung die Hochschule an der der Studiengang Soziale Arbeit abgeschlossen wurde.

Erforderliche Unterlagen

Für die Prüfung ausländischer Abschlüsse sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Antrag (siehe unter „Anträge / Formulare“)
  • Als amtlich beglaubigte Kopien:
    • das Originaldiplom oder der Bachelor-Abschluss,
    • die Originalanlage (Index / Diploma Supplement) zum Diplom, oder Bachelor-Abschluss aus der sich die belegten Studienfächer ergeben,
    • die Übersetzung des Diploms oder Bachelor-Abschlusses (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in),
    • die Übersetzung der Anlage zum Diplom oder Bachelor-Abschluss (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in),
    • Nachweise über Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, die während des Studiums beziehungsweise nach dem Studium erlangt wurden z. B. durch Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse aus denen die sozialarbeiterischen bzw. sozialpädagogischen Aufgabenbereiche und ausgeübten Tätigkeiten ersichtlich sind. (Sofern erforderlich, bitte eine Übersetzung von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in vornehmen lassen).
    • Handelt es sich um einen im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf (durch Rechtsvorschrift regelnden Beruf), ist eine amtlich beglaubigte Kopie einer Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat vorzulegen und
    • die Übersetzung der Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in).
  • Weitere Anlagen:
    • Einfache Kopie eines Identitätsnachweises,
    • Einfache Kopie einer Heiratsurkunde/ Eheurkunde, falls in den Ausbildungsunterlagen ein anderer Name (Geburtsname) als der gegenwärtige angegeben ist
    • Lebenslauf tabellarisch und
    • Persönliche Erklärung

Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.

Voraussetzungen

Ausländische Absolventinnen und Absolventen:

Den Antrag auf staatliche Anerkennung kann einreichen, wer in Studiengängen Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule/Berufsakademie

  1. ein sechssemestriges Studium erfolgreich abgeschlossen und daran anschließend ein Berufspraktikum erfolgreich absolviert hat (zweiphasige Ausbildung) oder
  2. ein Diplomstudium einschließlich zwei von der Fachhochschule begleiteten Praxissemestern mit Diplom oder
  3. ein Bachelorstudium einschließlich einer Praxisausbildung von mindestens 60 Leistungspunkten mit Bachelor of Arts erfolgreich abgeschlossen hat (einphasige Ausbildung) und
  4. die für die Ausübung des Berufes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt.

Festgestellte Defizite, die der Erteilung der staatlichen Anerkennung entgegenstehen, können eventuell durch Anpassungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Nähere Informationen erteilt die zuständige Behörde.

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Kosten

Für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung ist von rheinland-pfälzischen sowie ausländischen Absolventinnen und Absolventen eine Gebühr in Höhe von 16,00 Euro zu zahlen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  1. Für ein Studium an Universitäten ist keine staatliche Anerkennung wie bei Fachhochschulabschlüssen vorgesehen.
    Für im Ausland erworbene Universitätsabschlüsse können Sie eine Zeugnisbewertung Ihrer Hochschulqualifikation beantragen. Zuständig ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Bescheinigt wird Ihnen Ihre berufliche und akademische Verwendungsmöglichkeit. Die Zeugnisbewertung soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern.
  2. Reichen Sie keine Originaldokumente ein und verzichten Sie auf Bewerbungsmappen und Sichthüllen.
     Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und werden nicht zurückgesandt. Für unaufgefordert eingesandte Originaldokumente übernehmen wir keine Haftung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Ausländische Absolventinnen und Absolventen wenden sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Rheinland-pfälzische Absolvent*innen wenden sich direkt an die Hochschule an der der Studiengang Soziale Arbeit abgeschlossen wurde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare