Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Arbeitsschutzberatung beanspruchen

Rheinland-Pfalz 99143003077000, 99143003077000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99143003077000, 99143003077000

Leistungsbezeichnung

Arbeitsschutzberatung beanspruchen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gesundheit (Synonym), Arbeitgeber (Synonym), Arbeit (Synonym), Gesundheitsschutz (Synonym), Arbeitnehmer (Synonym), Arbeitgeberin (Synonym), Beruf (Synonym), Schutz (Synonym), Unfall (Synonym), Arbeitnehmerin (Synonym), Arbeitsschutz (Synonym), Berufsgenossenschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Innerer Dienst (143)

Verrichtungskennung

Beratung und Unterstützung (077)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Arbeitssicherheit (2030500)
  • Beratung und Netzwerke (2010300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.10.2019

Fachlich freigegeben durch

MSAGD

Teaser

Damit  Beschäftigten in einem Anstellungsverhältnis eine körperliche und mentale Gesundheit während der Arbeitszeit gewährt wird, gibt es die Verordnungen und Gesetze zum Arbeitsschutz.

Volltext

Die Arbeitgeber haben für Ihre Beschäftigten die Verantwortung für den

  • betrieblichen,
  • sozialen und
  • medizinischen Arbeitsschutz.

Wirkungsvoller Arbeitsschutz ist nur dann möglich, wenn die potenziellen Gefährdungen am Arbeitsplatz erkannt und entsprechende Maßnahmen, Mittel und Methoden ergriffen werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Arbeitgeber müssen ermitteln, welche Gefährdungen an den einzelnen Arbeitsplätzen konkret gegeben sein können (Gefährdungsbeurteilung).

Solche Gefährdungen können zum Beispiel durch stoffliche Belastungen, schadhafte Arbeitsmittel, jedoch auch die Gestaltung von Arbeitszeit, Arbeitsinhalten und des Arbeitsortes hervorgerufen werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie zudem berücksichtigen, dass beispielsweise Jugendliche oder Schwangere besonders gefährdet sind und deshalb mit bestimmten Arbeiten nicht beschäftigen werden dürfen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass ihre Beschäftigten bei der Arbeit keine Unfälle erleiden und ihre Gesundheit nicht gefährdet wird.

Ansprechpunkt

Die Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz als die für den Arbeitsschutz zuständige staatliche Behörde ist für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften grundsätzlich zuständig.

Wenden Sie sich an:

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden