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Ladenöffnungszeiten einhalten

Rheinland-Pfalz 99050041074000, 99050041074000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050041074000, 99050041074000

Leistungsbezeichnung

Ladenöffnungszeiten einhalten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Nachtruhe (Synonym), Arbeitsschutz (Synonym), verkaufsoffener Sonntag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Überprüfung (074)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz regelt die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen, die eingehalten werden müssen.

Volltext

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz wird die Offenhaltung der Verkaufsstellen an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr zugelassen. Darüber hinaus haben die Kommunen die Möglichkeit die Ladenöffnungszeiten an bis zu acht Tagen im Jahr bis 6 Uhr des folgenden Tages zu erweitern; an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen gilt dies grundsätzlich nur bis 24 Uhr.

Zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals müssen die Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Pro Jahr dürfen die Gemeinden maximal vier verkaufsoffene Sonntage mit Ladenöffnungszeiten bis zu fünf Stunden freigeben.

 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Für bestimmte Leistungen werden Gebühren entsprechend der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhoben.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Für den Vollzug des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz sind grundsätzlich die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig.

Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden