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Gefährliche Güter: Transport

Rheinland-Pfalz 99108005000000, 99108005000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108005000000, 99108005000000

Leistungsbezeichnung

Gefährliche Güter: Transport

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten gefährliche Güter transportieren? Nachfolgend erhalten Sie Informationen, was dabei beachtet werden muss.

Volltext

Für den Transport gefährlicher Güter gibt es internationales Regelwerk, mit dem der sichere Transport dieser sensiblen Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Die Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik laufend überprüft und weiterentwickelt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei der Klassifizierung, der Verpackung und der Kennzeichnung der gefährlichen Güter, dem Bau, der Ausrüstung und der Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks, sowie der Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Fahrzeugführern und anderen mit dem Transport gefährlicher Güter befassten Personen. Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung an die aktuellen Entwicklungen. Dazu zählt beispielsweise die Festlegung eines bestimmten Transportweges im Rahmen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebührentatbestände (Gebührenrahmen nach Aufwand) sind der Gefahrgutkostenverordnung für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorgesehen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitergehende Informationen zur Beförderung gefährlicher Güter und zur Broschüre „Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe“ finden Sie auf den Internetseiten des Ministerium des Innern und für Sport.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Je nach Menge und Art der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.

Im Land sind für den Transport gefährlicher Güter, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, für die Beförderung radioaktiver Stoffe das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und für die Überwachung in den Betrieben ist das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz und die Überwachung auf der Straße das Ministerium des Innern und für Sport.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.