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Gewässeraufsicht

Rheinland-Pfalz 99129026028000, 99129026028000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129026028000, 99129026028000

Leistungsbezeichnung

Gewässeraufsicht

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Überwachung (028)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es

  • Grundwasser und Oberflächengewässer sowie die Erfüllung der sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen,
  • Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen,
  • die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen sicherzustellen,
  • erteilte Zulassungen regelmäßig zu überprüfen und anzupassen

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühren für die Anordnung notwendiger Maßnahmen im Einzelfall von 53 Euro bis 2655 Euro.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine Bearbeitungsfristen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bedienstete und Beauftragte sind im Rahmen der Gewässeraufsicht u.a. befugt

  • Gewässer zu befahren,
  • technische Ermittlungen vorzunehmen,
  • zu verlangen, dass Auskünfte erteilt und Hilfen zur Verfügung gestellt werden,
  • Betriebsgrundstücke und  -räume zu betreten.

Rechtsbehelf

Widerspruch.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Zuständig ist

  • bei zulassungsbedürftigen Maßnahmen: die für die Zulassung zuständige Behörde.
  • bei nichtzulassungsbedürftigen Maßnahmen:
    • die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd), wenn die Unterhaltungslast des Gewässers oder der Anlage beim Land, den Kreisen oder den kreisfreien Städten obliegt,
    • in allen übrigen Fällen die untere Wasserbehörde (Kreis- bzw. Stadtverwaltung).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Keine.

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