Stiftung errichten
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie verfügen über ein (privates) Vermögen, welches Sie für bestimmte Zwecke sinnvoll nutzen möchten? Dann ist die Errichtung einer Stiftung möglicherweise die Lösung für Ihr Anliegen.
Wenn Sie eine rechtsfähige Stiftung errichten möchten, bestimmen Sie als Stifter/in, welchen Zweck Ihre Stiftung verfolgen soll und verpflichten sich, diese mit Vermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Des Weiteren geben Sie der Stiftung einen Namen und bestimmen deren Organe (Vorstand und fakultativ ein Kuratorium). Eine gleichfalls von Ihnen als Stifter/in vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Mögliche Zwecke für eine gemeinnützige Stiftung wären beispielsweise:
- Wissenschaft und Forschung,
- Gesundheitsweisen,
- Kunst und Kultur,
- Jugend- und Altenhilfe
- Volks- und Berufsbildung
- Sport uvm.
Eine Stiftung kann zu Lebzeiten, aber auch von Todes wegen errichtet werden.
Die Anerkennung gemeinnütziger rechtsfähiger Stiftungen ist gebührenfrei, bei einer privaten Stiftung wird eine Gebühr von erhoben jedoch können Kosten je nach Aufwand für andere Stiftungserrichtungen anfallen.
- Überlegung, welche Zwecke mit der Stiftung verfolgt werden sollen und welches Vermögen eingebracht werden soll, ggf. mit Beratung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- Erarbeitung des Stiftungsgeschäfts einschließlich der Stiftungssatzung im Entwurf (anhand der Muster auf der Internetseite der ADD
- Abstimmung mit der Stiftungs- und der zuständigen Finanzbehörde (im Falle einer steuerbegünstigten Stiftung)
- Anerkennung der Stiftung auf der Grundlage des abgestimmten Stiftungsgeschäfts einschließlich der Satzung durch die ADD als Stiftungsbehörde.
Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit dem Landesstiftungsgesetz und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Rheinland-Pfälzischen Ministerium des Innern und für Sport.
Mit der Gründung einer Stiftung ist es Stifterinnen und Stiftern möglich, privates Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck zu widmen. Der Stiftungszweck ist in der entsprechenden Stiftungssatzung festgelegt und wird grundsätzlich mit den Erträgen/Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen (z.B. Kapitalzinsen) bestritten.
Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier, wenn Sie eine Stiftung gründen wollen.