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Gefährliche Hunde Erlaubnis beantragen

Rheinland-Pfalz 99110009104001, 99110009104001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110009104001, 99110009104001

Leistungsbezeichnung

Gefährliche Hunde Erlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

gefährliche Hunde (Synonym), Listenhund (Synonym), Bissigkeit (Synonym), Hundegruppen (Synonym), Kampfbereitschaft (Synonym), Aggressivität (Synonym), Beißvorfälle (Synonym), Wesenstest (Synonym), Schärfe (Synonym), Kampfhund (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

Verrichtungsdetail

Kampfhund

SDG Informationsbereiche

  • Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, Verbrauchsteuerregistrierung und -zahlung, Verbrauchsteuererstattung

Lagen Portalverbund

  • Tierhaltung (1110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.12.2019

Fachlich freigegeben durch

MdI

Teaser

Sie möchten einen gefährlichen Hund halten? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis und müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Volltext

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes benötigen Sie eine Erlaubnis. Kraft Gesetzes als gefährliche Hunde gelten Hunde der nachfolgenden Rassen inklusive Hunde, die von diesen Rassen abstammen:

  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Pit Bull Terrier.

Darüber hinaus gelten Hunde als gefährlich, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder bereits als bissig auffällig geworden sind.

Erforderliche Unterlagen

Neben dem Antragsformular sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen:

Voraussetzungen

Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens ist neben der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters auch ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nachzuweisen. Darüber hinaus müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes müssen Sie eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 EUR für Personenschäden und in Höhe von 250.000 EUR für sonstige Schäden abschließen und aufrechterhalten.

Gefährliche Hunde müssen mit einem elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so gekennzeichnet werden, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung ist durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Kosten

Die Gebühren werden von der zuständigen Behörde festgesetzt.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.

Weitere Informationen bietet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Landesordnungsbehörde.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten. Für den Umgang mit gefährlichen Hunden gibt es besondere Verbote und Gebote.

Ansprechpunkt

Zuständig für weitere Auskünfte und die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden