Landschaftspflege
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
- RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
- RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
Sie möchten wissen, was das Land Rheinland-Pfalz für den Schutz der Landschaft, die Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten unternimmt? Dann lohnt sich ein Blick unter
Ziel des Naturschutzes und Landschaftspflege ist die Erhaltung und Entwicklung der Landschaft mit ihrer Vielfalt und Eigenart, ihren Lebensräumen sowie ihren Lebensstätten für Tier- und Pflanzenarten.
Das Aufgabenfeld umfasst insbesondere Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Wiederherstellung und Neuanlage naturnaher Lebensräume sowie Lebensstätten heimischer Tier- und Pflanzenarten. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in Rheinland-Pfalz bevorzugt in Schutzgebieten durchgeführt.
Das Land fördert die Durchführung von Maßnahmen der Landschaftspflege über entsprechend ausgestaltete Programme und durch Kompensationsmaßnahmen. Die Umsetzung der unterschiedlichen Maßnahmen erfolgt bevorzugt durch die jeweiligen Grundeigentümer und Flächennutzer, in der Regel Landwirte.
Weitere Informationen finden über aktuelle ökologische Entwicklungen in Rheinland-Pfalz hält die nachstehende Seite für sie bereit:
Landschaftspflege unterstützt die Erhaltung von heimischen Tier- und Pflanzenarten insbesondere in Schutzgebieten. Projekte werden vom Land gefördert. Auch Kompensationsmaßnahmen kommen in Betracht.
Bitte wenden Sie sich an das rheinland-pfälzische Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten oder an die Zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord oder Süd.
- Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
- Unteren- und Oberen Naturschutzbehörden