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Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben

Rheinland-Pfalz 99063051016000, 99063051016000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063051016000, 99063051016000

Leistungsbezeichnung

Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben

Leistungsbezeichnung II

Emissionserklärung nach 11. BlmSchV anerkennen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Betriebliche Umweltdatenberichterstattung (Synonym), Luftschadstoff (Synonym), Anlage (Synonym), BUBE (Synonym), Emissionserklärung (Synonym), Industrie (Synonym), Landwirtschaftsbetrieb (Synonym), Luftemission (Synonym), Industriebetrieb (Synonym), Luftverunreinigung (Synonym), Emission (Synonym), Bundes-Immissionsschutzgesetz (Synonym), Immission (Synonym), Luftverschmutzung (Synonym), BlmSchG (Synonym), Landwirtschaft (Synonym), genehmigungsbedürftige Anlage (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU)

Teaser

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind Sie verpflichtet, die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären. Die Emissionserklärung können Sie online einreichen.

Volltext

Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie daher regelmäßig die von ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären.

Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre (bis zum 31.05 des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres) in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.

Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die

  • Art,
  • Menge sowie
  • räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt Auskunft, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen.

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben (§ 27 BImSchG).

Beachten Sie dazu bitte folgende Voraussetzungen:

  • Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definiert und in Anhang 1 der Verordnung einsehbar (4. BImSchV).
  • Nicht erklärungspflichtig sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Anlage, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt ist.
  • Zur Abgabe einer Emissionserklärung sind Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die ihre Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben haben (§ 4 Absatz 3 der 11. BImSchV).
    • Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
  • Als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (§ 6 der 11. BImSchV).


Emissionserklärung online einreichen:

Für eine Vereinfachung der elektronischen Berichterstattung zu Umweltdaten können Sie als berichtspflichtiger Betrieb Ihre Daten online über die "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) übermitteln. BUBE wird als Kooperation der 16 Länder und des Bundes unter der Verwal¬tungsvereinba¬rung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS) betrieben.

Erforderliche Unterlagen

Der erforderliche Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

Voraussetzungen

  • Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchV) und dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
  • Unter §1 Anwendungsbereich der 11. BImSchV sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Übermitteln Sie Ihre Emissionserklärung elektronisch. Nutzen Sie dafür die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online".

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
  • Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Emissionserklärung nach BlmSchG Anerkennung
  • Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen regelmäßig die von ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen erklären
  • "Emissionserklärung" enthält Informationen über die Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten Luftverunreinigungen
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt Auskunft, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen
  • Gemäß § 27 BImSchG sind Betreiber von genehmigungsbedürftigen Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben verpflichtet, regelmäßig (alle 4 Jahre) eine Emissionserklärung abzugeben
  • nicht erklärungspflichtig sind Betreiber einer Anlage, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt ist  
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) definiert und in Anhang 1 der Verordnung aufrufbar
  • Genehmigungsbedürftige Betriebe können beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (gemäß § 6 der 11. BImSchV)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden