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Hausschlachtung anmelden

Rheinland-Pfalz 99110035058000, 99110035058000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110035058000, 99110035058000

Leistungsbezeichnung

Hausschlachtung anmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rind (Synonym), Schaf (Synonym), Hygiene (Synonym), Schlachten (Synonym), Schlachttier (Synonym), Fleisch (Synonym), Schwein (Synonym), Ziegen (Synonym), Pferd (Synonym), Fleischhygiene (Synonym), Lebensmittel (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Klima, Natur und Arten (1170100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.01.2020

Fachlich freigegeben durch

MUEEF

Teaser

Sie wollen zuhause für den Eigenbedarf ein Haustier oder Huftier schlachten? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden.

Volltext

Wenn Sie Haustiere oder Huftiere selbst zuhause schlachten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden. Unter Hausschlachtung wird die Schlachtung der Tiere außerhalb eines gewerblicher Schlachthofes verstanden..

Die Fleischgewinnung für andere Personen ist eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des europäischen und nationalen Lebensmittelhygienerechts erfolgen. Für die Hausschlachtung gelten keine gesetzlichen Hygienebestimmungen. Sie entscheiden selbst über die Sauberkeit ihrer Arbeit.

 Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen unterliegen

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Gehegewild
  • Ziegen und andere Paarhufer,
  • Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.

Erforderliche Unterlagen

Die Anmeldung zur Hausschlachtung hat schriftlich zu erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:

  • Wann soll die Hausschlachtung erfolgen?
  • Welches Tier wird geschlachtet?
  • Wie viele Tiere werden geschlachtet?

Voraussetzungen

  • Die Verwendung aus dem aus der Hausschlachtung gewonnen Fleisch ist nur für den eigenen Haushalt des Tierbesitzers erlaubt.
  • Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um das Leid bzw. die Schmerzen des zu schlachtenden Tieres so gering wie möglich zu halten.
  • Die Schlachtung darf nur im eigenen Haus erfolgen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  1. Sie melden die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, er das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
  2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Hausschlachtung durchführen.
  3. Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
  4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
  5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer) bevor das Fleisch dann zur Weiterverarbeitung frei gegeben wird

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss mindestens 2 Werktage vorher erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung enfällt bei Hausschlachtungen von Kaninchen und Geflügel. Sie sollten aber vorab prüfen, dass das Tier vor der Tötung keine auffälligen Körpermerkmale aufweist.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Das europäische Lebensmittelrecht gilt nicht für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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