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Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten Erteilung

Rheinland-Pfalz 99093021001000, 99093021001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093021001000, 99093021001000

Leistungsbezeichnung

Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten Erteilung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pflanzenschutz (Synonym), exotische Tiere (Synonym), Tierschutz (Synonym), Exoten (Synonym), Wildtiere (Synonym), Wirbeltiere (Synonym), Umweltschutz (Synonym), Tiere (Synonym), CITES-Bescheinigung (Synonym), Schildkröten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (093)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Tierhaltung (1110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Verbotstatbeständen (z.B. Besitzverbot, Zugriffsverbot, Vermarktungsverbot). Diese schließen Teile und Produkte aus besonders geschützten Arten ein.

Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanz en und Palisanderhölzer. Produkte können z. B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

Für die Haltung von Exemplaren besonders geschützter Arten sowie für Zu- und Abgänge (bspw. Kauf/Verkauf, Zucht, Schenkung, Tod, Zuweisung/Beschlagnahmung) besteht bei den für den besonderen Artenschutz zuständigen Behörden eine Meldepflicht.

Für einige Arten, die unter den besonderen Naturschutz fallen, besteht zusätzlich eine Pflicht zur Einholung einer Vermarktungsgenehmigung. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie unter: Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht (CITES).


Welche Arten besonders geschützt sind, kann z.B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem z um Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

Das Landesnaturschutzgesetz stellt darüber hinaus weitere Anforderungen an Haltung und Zucht besonders geschützter Arten. Unter anderem muss der zuständigen Behörde auf Anfrage hin ein Sachkundenachweis für eine artgerechte Haltung vorgelegt werden können. Bei der Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für den Menschen lebensgefährlich werden kann, ist der zuständigen Behörde eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 500 000 € nachzuweisen. Über die Zu- und Abgänge ist Buch zu führen. Für jedes giftige Tier ist zu vermerken, welches Gift die entsprechende Art aufweist.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Zuständig für innerhalb der europäischen Union erworbene und gehaltene Tier-, Pflanzen- und Holzarten (inklusive Produkte und Teile daraus) sind die Kreisverwaltungen und S Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

Werden geschützte Arten aus Ländern außerhalb der europäischen Union importiert oder in nicht zur europäischen Union gehörendes Ausland exportiert, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz (www.BfN.de), Konstantinstr. 110, 53179 Bonn.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden