Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Kfz: Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht - Befreiung

Rheinland-Pfalz 99108025001000, 99108025001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108025001000, 99108025001000

Leistungsbezeichnung

Kfz: Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht - Befreiung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sicherheit im Straßenverkehr (Synonym), Schutzhelmtragepflicht (Synonym), Gurtanlegepflicht (Synonym), Helm (Synonym), Sicherheitsrisiko (Synonym), Gurt (Synonym), Sicherheitshelm (Synonym), Befreiung (Synonym), befreien (Synonym), Schutzhelm (Synonym), Sicherheitsgurt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse (2110100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.08.2021

Fachlich freigegeben durch

MWVLW

Teaser

Wenn Sie eine Befreiung von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht erhalten möchten, dann müsssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern geeignete Schutzhelme zu tragen sind.

Es besteht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.

Sie können von der Gurtanlegepflicht im Ausnahmewege befreit werden,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
  • wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Sie können von der Schutzhelmtragepflicht im Ausnahmewege befreit werden,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.

Erforderliche Unterlagen

Die genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühr beträgt gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und, soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, in der Regel befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung attestiert einen gesundheitlich nichtbesserungsfähigen Dauerzustand; dann kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Das Anlegen von Gurten und das Tragen von Sicherheitshelmen ist im Straßenverkehr Pflicht. Auf Antrag und durch Nachweis eines ärztlichen Attests, kann jedoch eine Befreiung von dieser Pflicht erteilt werden. Zuständig ist die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden