Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Gewerbesteuer

Rheinland-Pfalz 99102010002000, 99102010002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102010002000, 99102010002000

Leistungsbezeichnung

Gewerbesteuer

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.11.2020

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die auf den Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft erhoben wird.

Volltext

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (auch Real- oder Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne aus der Ausübung einer gewerblichen Betätigung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften.

Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelnden Gewinns, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen, den Gewerbesteuermessbetrag (Steuermesszahl ab 2008 stets 3,5 Prozent) fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.

Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die Gewerbesteuererklärung muss elektronisch übermittelt werden. 

Die dafür benötigte Steuersoftware gibt es bei vielen kommerziellen Anbietern. Die Gewerbesteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

Ursprungsportal