Bestätigung über die Anzeige der Tätigkeitsaufnahme als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik beantragen
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Sie kommen aus einem EU-Staat oder EU-Recht gleichgestelltem Staat und wollen als Prüfsachverständige für Baustatik in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann erhalten Sie nach erfolgter Tatigkeitsanzeige und Erbringung der geforderten Nachweise auf Antrag eine Bestätigung.
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit einer anerkannten Prüfingenieurin oder eines anerkannten Prüfingenieurs für Baustatik in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 8 Abs. 2 und ggf. Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
Die Anerkennungsbehörde stellt auf Antrag eine Bestätigung aus, dass die Anzeige erfolgt ist. Falls die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind, soll die oberste Bauaufsichtsbehörde das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen.
Formloser Antrag auf Bestätigung der erfolgten Anzeige über das erstmalige Tätigwerden gemäß § 8 Abs. 2 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO).
Erfolgte Anzeige über das erstmalige Tätigwerden, die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 PrüfIngBaustatikVO, sowie ein formloser Antrag auf Bestätigung der erfolgten Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 2 PrüfIngBaustatikVO.
Für die Bestätigung der Anzeige fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 50,00 EUR bis 500,00 EUR an.
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß § 8 Abs. 2 und ggf. Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik und stellt, sofern die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 2 PrüfIngBaustatikVO erfüllt sind, auf Antrag eine Bestätigung aus.
Der Antrag auf Bestätigung der Anzeige zur Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ist an das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.