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Tätigkeitsaufnahme als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik anzeigen

Rheinland-Pfalz 99147018261000, 99147018261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99147018261000, 99147018261000

Leistungsbezeichnung

Tätigkeitsaufnahme als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Tätigkeitsaufnahme als Prüfingenieurin oder -ingeneur für Baustatik anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Ingenieurwesen (147)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalt

Teaser

Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU-Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.

Volltext

Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit einer anerkannten Prüfingenieurin oder eines anerkannten Prüfingenieurs für Baustatik in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 8 Abs. 2 und ggf. Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 3 und § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) beizufügen.

Voraussetzungen

Um ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz anzeigen zu dürfen, sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) zu erfüllen. Zusätzlich müssen Personen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 PrüfIngBaustatikVO den Voraussetzungen des § 3 PrüfIngBaustatikVO vergleichbare Anforderungen erfüllen.

Kosten

Für die Überprüfung der Anzeige fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 50,00 EUR bis 500,00 EUR an.

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.

Die erforderlichen Nachweise gemäß § 8 Abs. 2 und ggf. Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) sind der Anzeige beizufügen.

Die Anerkennungsbehörde prüft, ob die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 2 PrüfIngBaustatikVO erfüllt sind.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ist an das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.

Formulare

nicht vorhanden