Tätigkeitsaufnahme als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik anzeigen
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Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU-Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit einer anerkannten Prüfingenieurin oder eines anerkannten Prüfingenieurs für Baustatik in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 8 Abs. 2 und ggf. Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
Der Anzeige sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 3 und § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) beizufügen.
Um ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz anzeigen zu dürfen, sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) zu erfüllen. Zusätzlich müssen Personen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 PrüfIngBaustatikVO den Voraussetzungen des § 3 PrüfIngBaustatikVO vergleichbare Anforderungen erfüllen.
Für die Überprüfung der Anzeige fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 50,00 EUR bis 500,00 EUR an.
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß § 8 Abs. 2 und ggf. Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft, ob die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 2 PrüfIngBaustatikVO erfüllt sind.
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ist an das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.