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Teilnahme an einer Veranstaltung beantragen

Rheinland-Pfalz 99050073008000, 99050073008000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050073008000, 99050073008000

Leistungsbezeichnung

Teilnahme an einer Veranstaltung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Teilnahme an einer Veranstaltung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Großmarkt (Synonym), Wochenmarkt (Synonym), Volksfest (Synonym), Messe (Synonym), Jahrmarkt (Synonym), Standplatzgenehmigung (Synonym), Spezialmarkt (Synonym), Markt (Synonym), Ausstellung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Bestätigung (008)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

29.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Innovation Hamburg (BWI)

Handlungsgrundlage

§ 70 Gewerbeordnung (GewO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__70.html

Teaser

Wenn Sie an einer Veranstaltung als gewerbetreibende Person oder Unternehmen teilnehmen möchten, benötigen Sie eine Bestätigung.

Volltext

Sie können als gewerbetreibende Person oder Unternehmen für Veranstaltungen wie:

  • Messen,
  • Ausstellungen
  • Volksfesten und
  • Märkten

eine Teilnahme beantragen.

Für die Beantragung gilt:

  • Sie können eine Teilnahmebestätigung nach der Gewerbeordnung beatragen.
  • Veranstaltende können die Teilnahme an Märkten in Art und Zweck des Marktes beschränken.
  • Sie sind bei der Teilnahme an diesen Märkten von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit.
  • Wenn Sie zum Kreis der Teilnehmenden einer festgesetzten Veranstaltung gehören, sind Sie teilnahmeberechtigt sofern keine sachlichen Gründe (Sachmangel) dagegensprechen. Ob Sie zu diesem Kreis gehören, geht aus der entsprechenden Festsetzung hervor.

Tritt die öffentliche Verwaltung veranstaltend auf, so gilt die Marktfreiheit ebenfalls. Allerdings kann diese durch das Kommunalrecht (öffentliche Einrichtung) öffentlich-rechtliche Einschränkungen gegenüber den Teilnehmenden vorgeben. Durch eine Marktordnung, welche öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber den marktbeschickenden Personen auferlegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Für festgesetzte Märkte entfällt die Reisegewerbekartenpflicht
  • Lichtbild des Geschäfts

Voraussetzungen

  • Sie müssen zum Kreis der Teilnahmeberechtigten gehören (gilt für festgesetzte Veranstaltungen)
  • Sie müssen die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstaltungen erfüllen.
  • Sie können ausgeschlossen werden, wenn Sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

Kosten

Kostenart: variabel

Die Kosten werden gemäß der geltenden Kostentabellen berechnet und festgesetzt.

Verfahrensablauf

Damit Sie an einer Veranstaltung teilnehmen können, müssen Sie die Teilnahme beantragen.
Diesen Antrag können Sie anhand eines offline-Formulars oder online über den Online-Dienst stellen.

Wenn Sie die Teilnahme anhand des offline-Formulars beantragen wollen:

  • Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular.
  • Befüllen Sie den Antrag.
  • Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.
  • Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
  • Es geht Ihnen eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Behörde zu.
  • Im Falle der Standplatzgenehmigung geht Ihnen vor Beginn der Veranstaltung ein Bescheid zu. 
  • Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid durch die zuständige Behörde.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.

Wenn Sie die Teilnahme an einer Veranstaltung über den Online-Dienst beantragen wollen:

  • Sie rufen den Online Dienst auf.
  • Sie befüllen das Antragsformular.
  • Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
  • Bei Rückfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
  • Es geht Ihnen eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Behörde postalisch und/oder per E-Mail zu.
  • Im Falle der Standplatzgenehmigung geht Ihnen circa 2 Monate vor Beginn der Veranstaltung ein Bescheid zu.
  • Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid durch die zuständige Behörde postalisch.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid postalisch.

Bearbeitungsdauer

Ca. 8 Wochen bis 1,5 Jahre

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig davon, für welche Veranstaltung sich beworben wird. Außerdem ist die Bearbeitungsdauer davon abhängig, wann die erforderlichen Unterlagen eingehen.

Frist

Fristtyp: Antragsfrist

Dauer (bei fester Zeit): 8 Wochen

Bemerkung:
Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist. In der Regel müssen Anträge mindestens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden, damit eine termingerechte Antragsbearbeitung sichergestellt wird. Allerdings sind für einige Veranstaltungen die Bewerbungszeiträume größer. Nach Verstreichen der Anmeldefrist können Sie in ein Nachbesetzungsverfahren gelangen, um die Chance auf einen Standplatz aufrecht zu erhalten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Teilnahme an einer Veranstaltung Bestätigung
  • Für die Teilnahme an festgesetzten Messen, Ausstellungen, Volksfeste und Märkten wird eine Bestätigung der zuständigen Behörde benötigt. Diese kann beantragen wer:
    - gewerbetreibend ist,
    - zum Kreis der Teilnehmenden dazugehört und
    - teilnahmeberechtigt, im Sinne des Zwecks der Veranstaltung, ist
  • Zuständig (je nach Veranstaltungsart und -ort): Örtlich zuständige Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein