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Den Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach Ver-lust beantragen

Rheinland-Pfalz 99026007005001, 99026007005001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99026007005001, 99026007005001

Leistungsbezeichnung

Den Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach Ver-lust beantragen

Leistungsbezeichnung II

Den Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach Ver-lust beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Verlustanzeige (Synonym), Erlaubnis von Einzelfahrzeugen (Synonym), Ersatz nach Verlustanzeige (Synonym), Diebstahl der Betriebserlaubnis (Synonym), Einzelfahrzeuge (Synonym), Verlust der Betriebserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Fahrzeugangelegenheiten (026)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

Verrichtungsdetail

Ersatz nach Verlustanzeige

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Teaser

Wenn die Betriebserlaubnis (Einzelbetriebserlaubnis) eines Fahrzeugs verloren oder gestohlen wurde, muss eine neue Betriebserlaubnis ausgestellt werden. Bei Diebstahl ist unverzüglich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei zu erstatten.

Volltext

Zu einem Kraftfahrzeug oder Anhänger gehört eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Betriebserlaubnis/das COC-Papier.

Geht etwas davon verloren oder wird gestohlen, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden und eine neue Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis beantragen. Bei Diebstahl ist zudem unverzüglich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei zu erstatten.

In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.

Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.

Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug im Eigenbau gefertigt wurde, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorzulegen. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
  • bei Verlust:
    • Verlusterklärung bzw. eidesstattliche Versicherung oder Verlustanzeige der Polizei
    • Ausweisdokument der/s Verursachenden
    • evtl. eine Bestätigung des Fahrzeughalters
    • bei Verlust durch Vereine/Unternehmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Vereinsregisterauszug
  • bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
  • Ggf. vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (früher: Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)
  • ggf. Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Zusätzlich bei Vertretung:
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

Voraussetzungen

Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugdokuments

Kosten

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Tarifstelle 225 Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen. Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro. 10,20€

Verfahrensablauf

Die Ausstellung einer neuen Betriebserlaubnis müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

  • Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug bei der Zulassungsstelle des Kreises bereits gespeichert sind, kann ein Ersatzdokument sofort ausgestellt werden.
  • Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.

Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug im Eigenbau gefertigt wurde, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorzulegen. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument bzw. die Betriebserlaubnis nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis Ersatz nach Verlustanzeige
  • Verlust oder Diebstahl der Betriebserlaubnis
  • Verlustanzeige bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde und Antrag für die Neuausfertigung des Fahrzeugdokuments 
  • Auf Verlangen der Fahrzeugbehörde: eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments
  • Zuständige Stelle: örtliche Zulassungsstelle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein