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Emissionsrelevante Änderung bei einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Rheinland-Pfalz 99063075261000, 99063075261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063075261000, 99063075261000

Leistungsbezeichnung

Emissionsrelevante Änderung bei einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Emissionsrelevante Änderung bei einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Anlagenregister (Synonym), Nicht genehmigungsbedürftig (Synonym), TA Luft (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), BImSchG (Synonym), Aggregierte Feuerungsanlage (Synonym), genehmigungsbedürftig (Synonym), Industrieemissionsrichtlinie (Synonym), Gemeinsame Feuerungsanlage (Synonym), Emissionsquelle (Synonym), Schadstoffemission (Synonym), 44 BImSchV (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)

Teaser

Sie möchten eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.

Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.

Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.

Erforderliche Unterlagen

Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige

Voraussetzungen

Sie möchten eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen aktualisiert die zuständige Behörde die Angaben zu Ihrer Anlage im Anlagenregister.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Frist für die Bearbeitung.

Frist

Die emissionsrelevante Änderung einer Anlage ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Mittelgroße Feuerungs, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige einer emissionsrelevanten Änderung Entgegennahme
  • Geplante emissionsrelevante Änderung einer Anlage ist vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
  • Anzeige muss inhaltlich Angaben zum Betreiber, zur Anlage, zur geplanten Änderung sowie das Datum der emissionsrelevanten Änderung enthalten
  • Zuständige Behörde prüft Anzeige und aktualisiert die Angaben zur Anlage im öffentlich zugänglichen Anlagenregister
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden