Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Veranstaltungen (Synonym), Kneipen (Synonym), Schaustellungen (Synonym), Außengastronomie (Synonym), Gaststätten (Synonym), Gastronomie (Synonym), Schankwirtschaften (Synonym), Restaurant (Synonym), Speisewirtschaften (Synonym), Musikaufführungen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.05.2022
Fachlich freigegeben durch
Freie und Hansestadt Hamburg
- Bezirksamt Altona -
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen.
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in einigen Ländern eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind je nach Land unterschiedlich geregelt.
Formlose, schriftliche Begründung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.
- Reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit ein.
- Legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ zur Aufhebung der Sperrzeit sehen.
- Der Antrag wird in der Regel nach einer Woche entschieden.
Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
- Sperrzeit Aufhebung
- In einigen Ländern gibt es Regelungen zur Sperrzeit in der Gastronomie und für öffentliche Veranstaltungen, wie Volksfeste und Musikaufführungen.
- Auf Antrag kann diese Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
- In der Regel muss für die Antragsstellung ein öffentliches Bedürfnis begründet werden.
- zuständig: Fachamt Verbraucherschutz