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Überlassen von Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen in Deutschland anzeigen

Rheinland-Pfalz 99089035261000 Typ 1, Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089035261000

Leistungsbezeichnung

Überlassen von Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen in Deutschland anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Überlassen von Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen in Deutschland anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 3

Begriffe im Kontext

Erlaubnispflichtige Waffen überlassen (Synonym), Anzeige Überlassung Munition (Synonym), Munition überlassen (Synonym), Änderung WBK (Synonym), Überlassung Munition (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

10.08.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie als Bürger erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.

Volltext

Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpasses.

Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie

  • wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
  • Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
  • Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Wffenbesitzkarte (WBK)
  • gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass

Voraussetzungen

Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige des Bürgers zur Überlassung von Waffen oder Munition an Personen in Deutschland Entgegennahme
  • Das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen
  • Keine Anzeige erforderlich, wenn
    • wesentliche Waffenteile zur Verschönerung oder ähnlichen Arbeiten überlassen werden und dann wieder an den Besitzer übergeben werden,
    • Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs-/Arbeitsverhältnisses überlassen werden,
    • Waffen und/oder Munition zum Schießen auf Schießstätten überlassen werden.
  • Voraussetzung: Waffenbesitzkarte (WBK)
  • Zuständig: Waffenbehörde

Ansprechpunkt

Waffenbehörde

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Formulare

nicht vorhanden