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Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

Rheinland-Pfalz 99107012017001, 99107012017001 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107012017001, 99107012017001

Leistungsbezeichnung

Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

Leistungsbezeichnung II

Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Großeltern (Synonym), Pflegekind (Synonym), Leistungen der Sozialhilfe (Synonym), Bildung und Teilhabe (Synonym), Sozialhilfe (Synonym), Sicherung des Lebensunterhalts (Synonym), HLU (Synonym), Lebensunterhalt (Synonym), Regelbedarf (Synonym), Sozialhilfe für Enkelkinder (Synonym), Existenzsicherung (Synonym), BuT (Synonym), Sozialamt (Synonym), Einmalige Leistungen (Synonym), Geringes Einkommen (Synonym), Minderjährige (Synonym), Kinder (Synonym), Antrag Bedarf (Synonym), Nichte (Synonym), Notfallhilfe (Synonym), Verwandtenpflege (Synonym), Schülerinnen und Schüler (Synonym), Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige (Synonym), Hilfe zum Lebensunterhalt (Synonym), Hilfebedürftigkeit (Synonym), Notwendiger Lebensunterhalt (Synonym), Neffe (Synonym), Bedürfnisse des täglichen Lebens (Synonym), Ernährung (Synonym), Sozialhilfe für Minderjährige (Synonym), Anzeige Bedarf (Synonym), Mehrbedarf (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

Verrichtungsdetail

für Minderjährige in Verwandtenpflege

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Jobsuche und Arbeitslosigkeit (1040300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

  • §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Verordnung zur Durchführung des § 82
  • Verordnung zur Durchführung des § 90

Teaser

Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.

Volltext

Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder bei Verwandten), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, wenn Einkommen und Vermögen des Kindes bzw. der Pflegefamilie nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes ausreichen.

Der Umfang der Leistungen nach dem SGB XII richtet sich unter anderem nach dem individuellen Bedarf des Pflegekindes. Der Bedarf entspricht dabei grundsätzlich den tatsächlichen Kosten der Unterbringung des Pflegekindes, sofern diese angemessen sind. Dazu zählen unter anderem Kosten für

- Ernährung,

- Bekleidung,

- Körper- und Gesundheitspflege,

- Unterkunft,

- Heizung,

- Haushaltsenergie (Strom),

- Schulbedarf,

- Taschengeld sowie

- Freizeitbeschäftigungen.

Weil es sehr aufwendig ist, den Bedarf für jedes betroffene Pflegekind individuell festzulegen, richten sich viele Sozialämter nach den Pauschalbeträgen der Jugendhilfe. Diese Beträge können sich unter anderem je nach Bundesland voneinander unterscheiden.

In Ausnahmefällen kann der Bedarf auch anhand der „normalen“ Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt berechnet werden (maßgeblicher pauschaler Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe, tatsächlich anfallende Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Schulbedarfe).

Die Leistungsansprüche können auch von der Pflegeperson geltend gemacht werden.

Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Pflegefamilie den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherstellt, soweit das nach Einkommen und Vermögen der Pflegepersonen erwartet werden kann (sogenannte „Haushaltsgemeinschaft“). Daher ist grundsätzlich das Einkommen und Vermögen des gesamten Haushalts zu betrachten. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen,
  • Unterhaltsleistungen und
  • Renteneinkünfte.

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen stehen dem Kind zu, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • Kleine Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenen: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder
  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.

Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Es muss nicht alles verfügbare Einkommen und Vermögen verbraucht werden, bevor man Sozialhilfe erhält.

Leistungen für vergangene Zeiträume werden in der Regel nicht gezahlt.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültige Personaldokumente (Geburtsurkunde, Meldebestätigung)
  • Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten (Vollmacht zur Personensorge)
  • Stellungnahme des Jugendamtes
  • Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erforderlich sind
  • Einkommensnachweise des Kindes (z.B. Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen)
  • Vermögensnachweise des Kindes - beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrenten-Verträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kontoauszüge des Kindes
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
  • Mietvertrag (gegebenenfalls Mietänderungsschreiben) bzw. Nachweise über die Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt

Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:

    • Großeltern oder Urgroßeltern
    • Geschwister
    • Onkel oder Tante
    • Neffe oder Nichte

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig. Ihr zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen:

  • Das Kind hat das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen sind möglich)
  • Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts (sich in Verwandtenpflege befindend oder in einer Pflegefamilie lebend)
  • Kein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt (und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe)
  • Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen des Kindes
  • Keine (ausreichenden) Unterhaltsansprüche des Pflegekindes gegen andere Personen (z.B. gegen die leiblichen Eltern)
  • Keine ausreichenden Ansprüche des Pflegekindes oder der Pflegeperson auf andere Leistungen (z.B. Kinderzuschlag)

Auch Einkommen und Vermögen der Pflegefamilie reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherzustellen

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Bewilligung für Minderjährige in der Verwandtenpflege kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung erfüllt.

Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie z.B. online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.

  • Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
     
  • Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
     
  • Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
     
  • Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
     
  • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
     
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
     
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
     

Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.htmlhttps://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Wenn Sie mit dem Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

Kurztext

  • Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege
  • Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie als bei ihren Eltern leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten. Diese Leistungen können auch von der Pflegeperson geltend gemacht werden.

  • Hilfe zum Lebensunterhalt für Kinder, die in einer Pflegefamilie oder in Verwandtenpflege leben, kommen aber nur in Betracht, soweit keine Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe (SGB VIII) gewährt werden.

  • Das ist dann der Fall, wenn keine erzieherischen Leistungen der Jugendhilfe erforderlich sind und es nur um die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes des Minderjährigen geht.

  • Ab dem 15. Geburtstag haben Kinder in Verwandtenpflege bzw. in einer Pflegefamilie in der Regel einen Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II. Dafür ist dann das örtliche Jobcenter zuständig.

  • Der Umfang der Leistungen richtet sich unter anderem nach dem individuellen Bedarf des Pflegekindes. Der Bedarf entspricht dabei grundsätzlich den tatsächlichen Kosten der Unterbringung des Pflegekindes, sofern ein angemessener Umfang nicht überschritten wird. Dazu zählen unter anderem Kosten für

    • Ernährung,

    • Bekleidung,

    • Körper- und Gesundheitspflege,

    • Unterkunft,

    • Heizung,

    • Haushaltsenergie (Strom),

    • Schulbedarf,

    • Taschengeld sowie

    • Freizeitbeschäftigungen.

  • Weil es sehr aufwendig ist, den Bedarf für jedes betroffene Pflegekind individuell zu prüfen und festzulegen, richten sich viele Sozialämter nach den Pauschalbeträgen der Jugendhilfe.

  • Der ermittelte Bedarf wird dann dem Einkommen und Vermögen des Pflegekindes gegenübergestellt. Hierfür wird auch geprüft, ob das Pflegekind Unterhaltsansprüche gegen andere Personen (z.B. gegen die leiblichen Eltern) haben könnte und ob die Pflegeperson Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder andere Leistungen haben könnte.

  • Zudem wird vermutet, dass die Pflegefamilie grundsätzlich den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherstellt, soweit das nach Einkommen und Vermögen der Pflegepersonen erwartet werden kann (sogenannte „Haushaltsgemeinschaft“). Daher ist in der Regel das Einkommen und Vermögen des gesamten Haushalts zu betrachten.

  • Bestimmte Vermögenswerte werden nicht mit einberechnet, zum Beispiel kleinere Barbeträge (Schonvermögen, je Erwachsenem: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder ein angemessenes Hausgrundstück.

  • Von wenigen Ausnahmen abgesehen: keine Leistungen für vergangene Zeiträume (keine rückwirkenden Leistungen).

  • Antragstellung findet (ggf. im Rahmen eines Beratungsgespräches) beim Sozialamt oder online statt, ein formloser Antrag kann vorab gestellt werden.

  • Zuständige Behörde: Örtliches Sozialamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein